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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen regeln den rechtlichen Rahmen für sämtliche Leistungen der Giovanoli Gebäudetechnik GmbH — Planung und Ingenieurleistungen der Gebäudetechnik, Service- und Subscription-Verträge sowie Schulungen und Seminare unter der Marke KoKua CAD.

Fassung vom 27. Juli 2026 Ersetzt die Fassung vom 28. Juni 2024

AGB als PDF herunterladen

Teil A

Allgemeine Bestimmungen

Teil A gilt für sämtliche Leistungen. Die Teile B bis D enthalten ergänzende Bestimmungen für einzelne Leistungsbereiche und gehen bei Widersprüchen dem Teil A vor. Teil E gilt übergreifend für alle Teile.

1Geltungsbereich und Vertragsschluss

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln den rechtlichen Rahmen für Leistungen und Rechtsbeziehungen der Giovanoli Gebäudetechnik GmbH, Sonnmattstrasse 7, 7302 Landquart (Schweiz) — nachfolgend GGT — und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend Kunde).
  2. Als Kunde gilt jede natürliche oder juristische Person sowie jede Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, die mit GGT einen Vertrag abschliesst. Diese AGB gelten sowohl für gewerblich oder beruflich handelnde Kunden als auch für Privatpersonen; zwingende Bestimmungen zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten bleiben in jedem Fall vorbehalten.
  3. Die AGB gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für sämtliche zukünftigen Geschäfte und vorvertraglichen Verhandlungen zwischen GGT und dem Kunden, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
  4. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen AGB abweichen oder ihnen widersprechen, wird ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn GGT ihrer Geltung schriftlich zustimmt.
  5. Die jeweils gültigen AGB sind unter https://giovanoli-gt.ch/agb/ abrufbar und können dort gespeichert und ausgedruckt werden.
  6. Im Bereich Schulungen, Seminare und Subscription-Verträge tritt GGT unter der Marke KoKua CAD auf. Vertragspartner bleibt in allen Fällen die juristische Person Giovanoli Gebäudetechnik GmbH.
  7. Leistungen von GGT erfolgen ausschliesslich auf Grundlage dieser AGB, soweit nicht in Schriftform abweichende Regelungen vereinbart wurden. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge, von speziell zu allgemein:
    • individuelle Vereinbarungen zwischen GGT und dem Kunden, sofern schriftlich getroffen oder von GGT schriftlich bestätigt;
    • die Auftragsbestätigung, die unterzeichnete Offerte sowie das ihr beigelegte Blatt «Tarife und Konditionen»;
    • die besonderen Bestimmungen der Teile B, C und D dieser AGB;
    • die allgemeinen Bestimmungen des Teils A sowie die Schlussbestimmungen des Teils E;
  8. Die Präsentation von Waren oder Dienstleistungen durch GGT stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Einladung zur Abgabe eines Angebots im Sinne von Art. 7 Abs. 2 OR. Erst die Bestellung durch den Kunden ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt zustande, wenn GGT dieses Angebot innert 14 Tagen durch Auftragsbestätigung in Schriftform oder per E-Mail annimmt. Schriftliche Offerten von GGT sind während 30 Tagen ab Datum verbindlich, sofern nicht anders vermerkt.
  9. Schliesst eine Konsumentin oder ein Konsument einen Vertrag über eine Leistung für den persönlichen oder familiären Gebrauch mit einem Wert von mehr als CHF 100.00 an ihrem oder seinem Arbeitsplatz, in Wohnräumen oder in deren Umgebung ab, steht ihr oder ihm das Widerrufsrecht nach Art. 40a ff. OR zu. Der Widerruf ist innert 14 Tagen in Textform an GGT zu richten; die Frist beginnt, sobald die Konsumentin oder der Konsument den Vertrag beantragt oder angenommen und von diesem Widerrufsrecht Kenntnis erhalten hat. Kein Widerrufsrecht besteht namentlich dann, wenn die Konsumentin oder der Konsument die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht hat (Art. 40c OR) — etwa bei einer selbst vereinbarten Beratung vor Ort. Widerruft eine Konsumentin oder ein Konsument den Vertrag, sind bereits empfangene Leistungen zurückzugeben und ist für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 40f OR).
  10. Wo diese AGB Schriftform verlangen, genügt die Textform; E-Mail und andere dauerhaft wiedergebbare Textnachrichten sind der Schriftform gleichgestellt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Gesetz zwingend die eigenhändige Unterschrift vorschreibt.

2Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der Kunde bezahlt die in der Offerte, der Auftragsbestätigung oder der Kursausschreibung genannten Preise. Fehlt eine Preisangabe, gelten die von GGT im Zeitpunkt der Leistungserbringung angewendeten Ansätze; diese werden dem Kunden auf Verlangen bekannt gegeben. GGT veröffentlicht keine allgemeinen Stundenansatz- oder Honorarlisten; Kurspreise werden in der jeweiligen Kursausschreibung bekannt gegeben.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesondert ausgewiesener Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar innert 20 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Für Schulungen, Seminare und Subscription-Verträge beträgt die Frist 8 Kalendertage. Nennt die Rechnung eine abweichende Frist, geht diese vor.
  4. Nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt läuft ein Verzugszins von 8 % pro Jahr; die Parteien vereinbaren diesen Satz in Abweichung von Art. 104 Abs. 1 OR.
  5. GGT macht den aufgelaufenen Verzugszins in der Regel erst geltend, wenn auch nach der letzten Mahnung keine Zahlung eingeht und ein Betreibungsverfahren eingeleitet wird. Er wird diesfalls für die gesamte Dauer des Verzugs nachgefordert, gerechnet ab Ablauf der Zahlungsfrist. Verzichtet GGT im Einzelfall auf die Geltendmachung, liegt darin weder ein Verzicht auf die Forderung noch ein Verzicht für künftige Fälle.
  6. Das Mahnwesen ist dreistufig:
    • Die erste Mahnung gilt als Zahlungserinnerung und ist kostenlos.
    • Die zweite Mahnung löst eine Mahngebühr von CHF 50.00 aus.
    • Die dritte Mahnung gilt als letzte Mahnung und löst eine weitere Mahngebühr von CHF 50.00 aus.
    Die Mahngebühren fallen kumulativ an; nach der dritten Mahnung sind somit insgesamt CHF 100.00 geschuldet. Sie werden zusätzlich zum Verzugszins nach Ziffer 2.4 erhoben. Geht auch nach der dritten Mahnung keine Zahlung ein, wird ohne weitere Korrespondenz ein Inkassoverfahren eingeleitet. Der Kunde trägt sämtliche Betreibungs-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten.
  7. Einwände gegen eine Rechnung sind innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum in Textform zu erheben; dasselbe gilt für Gesuche um Zahlungsaufschub. Unterbleibt der Einwand, gilt die Rechnung nach Grund und Höhe als anerkannt. Die Rüge von Mängeln nach Ziffer 5.2 bleibt davon unberührt.
  8. GGT ist berechtigt, die eigene Leistung von Voraus- oder Teilzahlungen abhängig zu machen, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung besteht oder GGT in Vorleistung tritt. Bei länger dauernden Aufträgen ist GGT zu Akontorechnungen nach Baufortschritt oder Zeitaufwand berechtigt, in der Regel monatlich.
  9. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist GGT nach schriftlicher Mahnung mit angemessener Nachfrist berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen. Daraus entstehende Verzögerungen und Mehrkosten gehen zulasten des Kunden.
  10. Die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen von GGT ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  11. Rechnungen für Schulungen und Seminare stellt GGT vor deren Beginn; Ziffer 2.3 Satz 2 gilt. Wurde bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Subscription-Verträgen, kein Abrechnungszeitraum vereinbart, beträgt dieser ein Jahr ab Vertragsbeginn.
  12. Der Kunde darf Forderungen und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ohne vorgängige schriftliche Zustimmung von GGT weder abtreten noch verpfänden.

3Rechte an Arbeitsergebnissen

  1. Sämtliche Rechte an den von GGT erbrachten Leistungen und deren Ergebnissen — einschliesslich Unterlagen, Dokumentationen, Schulungsmaterialien, Konzepten, Erfindungen, Urheberrechten, verwandten Schutzrechten, Design-, Namens- und Markenrechten sowie sonstiger Immaterialgüterrechte (nachfolgend geschützte Rechte) — stehen im Verhältnis zum Kunden ausschliesslich GGT zu.
  2. Der Kunde erhält an den geschützten Rechten diejenigen Nutzungsrechte, die zur Erfüllung des vereinbarten Vertragszwecks erforderlich sind. Für Planungsunterlagen gilt ergänzend und vorrangig Ziffer 13.
  3. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Weiterentwicklung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von GGT.

4Eigentumsvorbehalt

  1. GGT behält sich das Eigentum an Waren, Unterlagen, Software, Datenträgern, Dokumentationen und Schulungsmaterialien (nachfolgend Ware) bis zum Eingang sämtlicher vereinbarter Zahlungen aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis vor.
  2. Soweit nach anwendbarem Recht für die Begründung eines Eigentumsvorbehalts besondere Handlungen oder die Mitwirkung des Kunden erforderlich sind, ermächtigt der Kunde GGT, diese Handlungen jederzeit vorzunehmen, insbesondere die Eintragung im Eigentumsvorbehaltsregister am Wohnsitz, Sitz oder der Niederlassung des Kunden zu veranlassen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist GGT nach Ansetzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

5Gewährleistung und Mängelrechte

  1. Aussagen, technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äusserungen, Werbematerialien, auf der Website von GGT sowie in Dokumentationen sind Beschreibungen und begründen weder zugesicherte Eigenschaften noch Garantien im Rechtssinn. Eine Garantie liegt nur vor, wenn sie gegenüber dem Kunden schriftlich und individuell abgegeben und ausdrücklich als Garantie bezeichnet wird.
  2. Der Kunde prüft die Leistungen von GGT nach Erhalt innert angemessener Frist und rügt erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innert 10 Arbeitstagen, in Schriftform. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als genehmigt, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend vorschreibt.
  3. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge behebt GGT den Mangel innert angemessener Frist durch Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
  4. GGT gibt keine Garantie dafür ab, dass in Schulungen sämtliche möglichen und sinnvollen Techniken vermittelt werden. GGT vermittelt Praxiswissen nach eigener Erfahrung nach bestem Wissen und Gewissen.

6Haftung

  1. GGT haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrlässig verursachen, sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese Haftung kann nicht wegbedungen werden.
  2. Im Übrigen wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für Mangelfolgeschäden, indirekte Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbruch sowie Ansprüche Dritter.
  3. GGT haftet nicht für Verzögerungen oder ineffiziente Arbeitsweisen, die sich aus der Anwendung vermittelter Techniken oder Vorgehensweisen durch den Kunden ergeben, und nicht für ausserhalb von Schulungen und Seminaren entstandene Mängel, Verzögerungen, Planungs- oder Methodikfehler des Kunden. Die Anwendung des in Schulungen vermittelten Wissens liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
  4. Ein Mitverschulden des Kunden, ein Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht, ein Vorteilsausgleich einschliesslich Versicherungsleistungen sowie das Unterlassen vertraglich gebotener Mitwirkungshandlungen werden dem Kunden angerechnet. GGT haftet insbesondere nicht für Datenverlust und dessen Behebung, wenn der Kunde zumutbare Sicherungsmassnahmen unterlassen hat; im Übrigen ist die Haftung für Datenverlust auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmässiger und gefahrentsprechender Datensicherung entstanden wäre.
  5. Soweit die Haftung von GGT beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für ihre Organe, Angestellten und Hilfspersonen.
  6. Für Planungs- und Ingenieurleistungen gilt ergänzend und vorrangig Ziffer 14.

7Datenschutz

  1. GGT bearbeitet Personendaten des Kunden nach dem Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und — soweit anwendbar — nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), zur Vertragsanbahnung, Vertragsabwicklung, Rechnungsstellung und Kundenbetreuung sowie zu Referenzzwecken nach Ziffer 13.6.
  2. Einzelheiten zur Bearbeitung, zur Aufbewahrungsdauer und zu den Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung, die integrierender Bestandteil dieser AGB ist.
  3. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen nicht öffentlichen Informationen der Gegenpartei vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende fort. Vorbehalten bleiben Ziffer 13.6, gesetzliche Auskunftspflichten sowie die Weitergabe an Hilfspersonen, die ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Teil B

Planungs- und Ingenieurleistungen

Teil B gilt für Planungs-, Beratungs- und Ingenieurleistungen der Gebäudetechnik, namentlich Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärplanung, Gebäudesimulation, Energienachweise, Fachkoordination und Expertisen.

8Gegenstand und Umfang der Leistungen

  1. Gegenstand des Planungsvertrags sind die in der Offerte oder Auftragsbestätigung im Einzelnen umschriebenen Leistungen. Massgebend für die Umschreibung und Abgrenzung sind die Leistungsphasen nach dem Leistungsmodell SIA 112 sowie die Ordnung SIA 108 in der bei Vertragsschluss gültigen Ausgabe.
  2. Vereinbart sind ausschliesslich die ausdrücklich aufgeführten Teilphasen. Nicht aufgeführte Leistungen — insbesondere Bauleitung, örtliche Bauüberwachung, Inbetriebnahme, Messungen, Einregulierung, Abnahmen und Dokumentationsnachführungen — sind nicht Vertragsbestandteil und werden nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung erbracht.
  3. GGT erbringt ihre Leistungen als neutrales Ingenieurbüro nach den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen, insbesondere den Normen SIA 380, SIA 382, SIA 384 und SIA 385 sowie den geltenden kantonalen Energievorschriften, jeweils in der bei Leistungserbringung gültigen Fassung.
  4. GGT schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden nach den Regeln der Kunst, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Aussagen zu Investitions-, Betriebs- und Energiekosten, Amortisationszeiten und Einsparungen beruhen auf Berechnungen, Annahmen und Erfahrungswerten im Zeitpunkt ihrer Erstellung. Sie sind Prognosen und keine zugesicherten Eigenschaften. Massgebend ist die jeweils angegebene Genauigkeitsstufe. Fehlt eine Angabe, gelten folgende Toleranzen, innerhalb derer eine Abweichung keinen Mangel darstellt: Grobkostenschätzung ± 25 %, Kostenschätzung ± 15 %, Kostenvoranschlag ± 10 %. Massgebend ist jeweils der Preisstand im Zeitpunkt der Erstellung.
  5. Ergebnisse dynamischer Gebäude- und Erdsondensimulationen beruhen auf Klimadatensätzen, Nutzungsannahmen und Modellvereinfachungen. Abweichungen des tatsächlichen Betriebsverhaltens von den Simulationsergebnissen begründen für sich allein keinen Mangel.
  6. GGT ist berechtigt, für Teilleistungen fachlich qualifizierte Dritte beizuziehen. Die Verantwortung gegenüber dem Kunden bleibt bei GGT.
  7. Die Freigabe einer Planungsphase durch den Kunden gilt als Genehmigung der bis dahin erbrachten Leistungen. Äussert sich der Kunde nicht innert einer nach den Umständen angemessenen Prüffrist, mindestens jedoch innert 10 Arbeitstagen seit Zustellung der Phasenunterlagen, gelten diese als freigegeben. Die Freigabe erstreckt sich nicht auf Mängel, die im Zeitpunkt der Freigabe nicht erkennbar waren; Ziffer 5.2 bleibt vorbehalten. Später verlangte Änderungen an bereits genehmigten Phasen sind Nachtragsleistungen nach Ziffer 9.4.

9Honorar und Nachträge

  1. Das Honorar wird individuell vereinbart, wahlweise nach effektivem Zeitaufwand zu den vereinbarten Stundenansätzen oder als Pauschale für einen abschliessend umschriebenen Leistungsumfang. Fehlt eine Vereinbarung, gilt die Vergütung nach effektivem Zeitaufwand zu den von GGT im Zeitpunkt der Leistungserbringung angewendeten Ansätzen; diese werden dem Kunden auf Verlangen bekannt gegeben.
  2. Eine Honorarberechnung nach aufwandbestimmenden Baukosten erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Ordnung SIA 108 enthält seit der Ausgabe 2020 keine entsprechende Berechnungsmethode mehr; die Parteien legen die Grundlagen diesfalls im Einzelvertrag fest.
  3. Nebenkosten wie Reisezeit, Fahrkosten, Plandruck, Kopien, Lizenz- und Datenkosten sowie Gebühren Dritter werden gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  4. Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, insbesondere infolge von Projektänderungen nach Ziffer 12, geänderten behördlichen Auflagen, Wiederholung bereits erbrachter Planungsschritte, zusätzlichen Varianten oder verspäteter oder mangelhafter Mitwirkung des Kunden, gelten als Nachtragsleistungen und werden nach Zeitaufwand vergütet. GGT zeigt Nachtragsleistungen dem Kunden vor deren Ausführung an, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.
  5. Bei Pauschalvereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist GGT berechtigt, eine Anpassung an die Entwicklung der Personalkosten zu verlangen.
  6. Zeigt GGT eine Nachtragsleistung unter Angabe des voraussichtlichen Aufwands an und widerspricht der Kunde nicht innert 5 Arbeitstagen in Textform, gilt die Nachtragsleistung als beauftragt. Für Projektänderungen im Sinne von Ziffer 12 gilt diese Fiktion nicht; dort bleibt es bei der ausdrücklichen Zustimmung nach Ziffer 12.2. War eine vorgängige Anzeige nach den Umständen nicht möglich, wird die Leistung nach Ziffer 9.4 vergütet.
  7. GGT ist berechtigt, nach Abschluss jeder Planungsphase sowie bei länger dauernden Phasen auch dazwischen eine Teilrechnung zu stellen.

10Termine und Fristen

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich bezeichnet werden. Im Übrigen handelt es sich um Richtwerte.
  2. Verbindliche Fristen beginnen erst zu laufen, wenn sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Grundlagen und Entscheide des Kunden nach Ziffer 11 vollständig vorliegen.
  3. Verzögerungen, die GGT nicht zu vertreten hat — insbesondere verspätete Mitwirkung des Kunden, Verzögerungen bei Behörden oder anderen Planungsbeteiligten, Projektunterbrüche oder höhere Gewalt — verlängern die vereinbarten Fristen angemessen. Wird ein Projekt länger als drei Monate unterbrochen, ist GGT berechtigt, den Terminplan und die Kapazitätszusagen neu zu verhandeln. Ziffer 14.6 bleibt vorbehalten.

11Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Kunde stellt GGT rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Grundlagen zur Verfügung, insbesondere Architekturpläne in geeignetem Datenformat, Angaben zu Nutzung und Belegung, Bestandsaufnahmen, Baugrundgutachten, Messdaten sowie Vorgaben Dritter.
  2. Der Kunde bezeichnet eine entscheidbefugte Ansprechperson und trifft erforderliche Entscheide innert angemessener Frist. Er informiert GGT unverzüglich über Änderungen des Projekts, des Terminplans oder der Beteiligten.
  3. Der Kunde steht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm oder in seinem Auftrag von Dritten gelieferten Grundlagen ein. GGT darf auf deren Richtigkeit vertrauen und ist nicht verpflichtet, sie systematisch zu überprüfen; sie weist den Kunden auf erkennbare Widersprüche hin.
  4. Der Kunde verschafft GGT den für die Leistungserbringung notwendigen Zugang zum Objekt und zur Baustelle.
  5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich die Fristen angemessen. Der daraus entstehende Mehraufwand wird nach Ziffer 9.4 vergütet.

12Projektänderungen

  1. Der Kunde kann jederzeit Änderungen des Projekts verlangen. GGT teilt ihm vorgängig die Auswirkungen auf Honorar, Termine und Leistungsumfang mit.
  2. Änderungen werden erst nach Zustimmung des Kunden zu den mitgeteilten Auswirkungen ausgeführt. Verlangt der Kunde die sofortige Ausführung, erfolgt diese nach Zeitaufwand.
  3. Bereits erbrachte, durch die Änderung hinfällige Leistungen sind zu vergüten.

13Rechte an Planungsunterlagen

  1. Das Urheberrecht an sämtlichen von GGT erstellten Planungsunterlagen — Pläne, Schemata, Berechnungen, Simulationsmodelle, BIM-Modelle, Beschriebe und Devisierungen — verbleibt bei GGT.
  2. Der Kunde erhält nach vollständiger Bezahlung des Honorars das nicht ausschliessliche, räumlich und zeitlich unbeschränkte Recht, die Unterlagen für das vertragsgegenständliche Bauwerk zu nutzen, insbesondere für dessen Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Umbau und Verkauf.
  3. Eine Verwendung der Unterlagen für andere Bauvorhaben, eine Wiederholung des Bauwerks oder eine Weitergabe an Dritte zu Planungszwecken bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von GGT und ist angemessen zu entschädigen.
  4. Eine Bearbeitung oder Änderung der Unterlagen durch den Kunden oder Dritte ist nur mit Zustimmung von GGT zulässig. Werden Unterlagen ohne Zustimmung geändert, entfällt jede Haftung von GGT für die geänderten Teile und deren Auswirkungen.
  5. Native Dateien wie CAD- und BIM-Modelle werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und gegen Entschädigung herausgegeben. Sie geben den Bearbeitungsstand im Zeitpunkt der Übergabe wieder; verbindlich sind ausschliesslich die von GGT unterzeichneten Planausdrucke oder PDF-Ausgaben.
  6. GGT ist berechtigt, das Projekt unter Nennung des Kunden in ihre Referenzliste aufzunehmen und mit Abbildungen zu dokumentieren, sofern der Kunde dem nicht schriftlich widerspricht.
  7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars steht GGT an sämtlichen Planungsunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht zu. Gibt GGT Unterlagen vor vollständiger Bezahlung heraus, liegt darin kein Verzicht auf dieses Recht und keine vorzeitige Einräumung von Nutzungsrechten nach Ziffer 13.2. Für die Herausgabe nach Beendigung des Vertrags gilt Ziffer 15.3.
  8. GGT bewahrt Projektunterlagen während zehn Jahren ab Abschluss des Auftrags auf und ist danach berechtigt, sie ohne Rückfrage zu vernichten. Ein Anspruch auf Herausgabe nach Ablauf dieser Frist besteht nicht. Die Herausgabe von Kopien während der Aufbewahrungsfrist erfolgt gegen Ersatz des Aufwands.

14Haftung bei Planungsleistungen

  1. GGT unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung für Planungs- und Beratungsfehler. Die Haftung von GGT ist auf die Deckungssumme dieser Versicherung beschränkt, soweit das Gesetz eine solche Beschränkung zulässt; Ziffer 6.1 bleibt vorbehalten. Die aktuelle Deckungssumme wird dem Kunden auf Verlangen bekannt gegeben.
  2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Soweit für leichte Fahrlässigkeit nach zwingendem Recht dennoch eine Haftung besteht — namentlich für das Verhalten von Hilfspersonen nach Art. 101 Abs. 3 OR —, ist sie je Schadenereignis auf die Höhe des für den betreffenden Auftrag vereinbarten Honorars beschränkt, höchstens jedoch auf die Deckungssumme nach Ziffer 14.1. Die Haftung für Absicht, grobe Fahrlässigkeit und Personenschäden nach Ziffer 6.1 bleibt unbeschränkt.
  3. GGT haftet nicht für Mängel, die auf unrichtige oder unvollständige Grundlagen des Kunden oder Dritter, auf eine von GGT abgeratene Ausführungsvariante, auf Ausführungsfehler der Unternehmer oder auf Änderungen der Planungsunterlagen ohne Zustimmung von GGT zurückzuführen sind.
  4. Sind neben GGT weitere Planende oder Unternehmer für einen Schaden verantwortlich, haftet GGT nur für den auf sie entfallenden Verursachungsanteil. Eine Solidarhaftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen.
  5. Ansprüche aus mangelhafter Leistung verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen; Ziffer 23.4 bleibt vorbehalten. Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich an und gibt GGT Gelegenheit, den Sachverhalt vor Ort zu prüfen und nachzubessern. Die Ziffern 5.2 und 5.3 gelten sinngemäss, wobei bei Planungsleistungen anstelle der Frist von 10 Arbeitstagen eine nach den Umständen angemessene Prüffrist tritt.
  6. Ereignisse höherer Gewalt — namentlich Naturereignisse, Epidemien, behördliche Anordnungen, Energie- und Netzausfälle, Streiks sowie länger dauernde Erkrankung von Schlüsselpersonen — befreien GGT für ihre Dauer von der Leistungspflicht. GGT informiert den Kunden unverzüglich. Dauert das Ereignis länger als drei Monate, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.

15Beendigung des Planungsvertrags

  1. Das Recht beider Parteien, den Vertrag nach Art. 404 OR jederzeit zu beenden, bleibt vorbehalten. Eine Beendigung zur Unzeit verpflichtet die beendende Partei zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens.
  2. Bei vorzeitiger Beendigung vergütet der Kunde sämtliche bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Leistungen sowie Aufwendungen, die GGT im Vertrauen auf die Fortführung des Vertrags bereits getätigt oder verbindlich eingegangen ist.
  3. Nach Beendigung übergibt GGT dem Kunden die bis dahin erstellten Unterlagen im erreichten Bearbeitungsstand, sofern das Honorar für diese Leistungen beglichen ist. Für die Weiterverwendung unfertiger Unterlagen übernimmt GGT keine Haftung.
Teil C

Service- und Subscription-Verträge

16Gegenstand von Subscription-Verträgen

  1. Gegenstand von Subscription-Verträgen (auch Software-Service-Verträge) ist der Support bestimmter Software gemäss der Leistungsbeschreibung im jeweiligen Vertrag.

17Vertragslaufzeit

  1. Subscription-Verträge werden unbefristet abgeschlossen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Sie können von beiden Parteien mit einer Frist von 60 Tagen auf das Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden.
  2. Das beiderseitige Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
Teil D

Seminare und Schulungen

18Gegenstand von Schulungen und Seminaren

  1. Die Seminar- oder Schulungsvereinbarung umfasst die Vermittlung bestimmter Inhalte durch GGT an die Teilnehmenden. Weitere Leistungen wie Unterbringung oder Verpflegung während der Veranstaltung sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.
  2. Inhalt, Termin und Ort richten sich nach der jeweiligen Seminarankündigung.

19Anmeldung, Teilnehmerzahl und Durchführungsvorbehalt

  1. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Sind bei der Anmeldung keine Plätze mehr verfügbar, bemüht sich GGT um einen Alternativtermin. Im Übrigen wird die Buchung mit der Bestätigung durch GGT gemäss Ziffer 1.8 verbindlich.
  2. Bei zu geringer Teilnehmerzahl, Ausfall von Dozierenden, Schliessung des Veranstaltungsorts, höherer Gewalt oder anderen von GGT nicht zu vertretenden Umständen behält sich GGT vor, die Veranstaltung zu verschieben oder abzusagen. GGT teilt dies dem Kunden unverzüglich mit und erstattet bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, ausser bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit von GGT oder ihren Hilfspersonen.
  3. GGT stellt die Kursgebühr rechtzeitig vor der Veranstaltung in Rechnung. Für die Zahlungsfrist gilt Ziffer 2.3, für das Mahnwesen Ziffer 2.6. Geht die Zahlung auch nach der letzten Mahnung nicht ein, ist GGT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Platz anderweitig zu vergeben. In diesem Fall kann GGT Bearbeitungskosten von CHF 40.00 verlangen.

20Absagen und Ersatzteilnehmende

  1. Ist dem Kunden die Teilnahme nicht möglich, kann er bis 3 Tage vor dem gebuchten Termin schriftlich oder per E-Mail eine Ersatzperson benennen, die an seiner Stelle teilnimmt. Der Kunde bleibt als Vertragspartner zur Zahlung der Kursgebühr verpflichtet.
  2. Sagt der Kunde die Teilnahme ab, bleibt er unabhängig vom Grund der Absage zur Zahlung der Teilnahmegebühr nach Massgabe der Staffelung in Ziffer 20.3 verpflichtet. Bereits bezahlte Beträge werden in dem Umfang zurückerstattet, in dem nach Ziffer 20.3 keine Pauschale geschuldet ist. Die Absage bedarf der Schriftform und wird erst mit Zugang bei GGT wirksam. Massgebend für die Staffelung ist der Zeitpunkt des Zugangs der Absage bei GGT.
  3. GGT hat im Fall einer Absage durch den Kunden Anspruch auf folgende Pauschalbeträge:
    • Absage früher als 8 Wochen vor Kursbeginn: 0 % der Teilnahmegebühr, zuzüglich Bearbeitungskosten von CHF 40.00;
    • Absage zwischen der 8. und der 5. Woche vor Kursbeginn: 50 % der Teilnahmegebühr;
    • Absage zwischen der 4. und der 3. Woche vor Kursbeginn: 70 % der Teilnahmegebühr;
    • Absage zwei Wochen oder weniger vor Kursbeginn sowie Fernbleiben ohne Absage: 100 % der Teilnahmegebühr.
  4. Benennt der Kunde nach Ziffer 20.1 rechtzeitig eine Ersatzperson, die an der Veranstaltung teilnimmt, entfallen die Pauschalbeträge nach Ziffer 20.3.

21Schulungsunterlagen und Urheberrechte

  1. Die von GGT abgegebenen Schulungsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Einwilligung von GGT weder ganz noch auszugsweise in irgendeiner Form verwertet werden. GGT räumt dem Kunden und der teilnehmenden Person die Nutzungsrechte nach Ziffer 3.2 nur im zur Zweckerfüllung der Veranstaltung erforderlichen Umfang ein.
  2. Die Unterlagen dienen ausschliesslich der Unterstützung der Wissensvermittlung. Eine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
  3. Film- und Tonaufnahmen während Schulungs- und Seminarveranstaltungen sind nicht gestattet.
Teil E

Schlussbestimmungen

22Änderung dieser AGB

  1. GGT ist berechtigt, diese AGB nach Massgabe der Ziffern 22.2 und 22.3 zu ändern, und unterrichtet den Kunden rechtzeitig über die Änderung.
  2. Für Planungsverträge, Seminare und Schulungen gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB.
  3. Für Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Subscription-Verträge, gilt die Änderung als genehmigt, wenn der Kunde ihr nicht innert eines Monats nach Zugang der Änderungsankündigung widerspricht oder den Vertrag kündigt. GGT weist in der Ankündigung ausdrücklich auf die Möglichkeit des Widerspruchs und der Kündigung, auf die Frist sowie auf die Rechtsfolgen eines unterbliebenen Widerspruchs hin. Widerspricht der Kunde, ist GGT zur fristgerechten Kündigung berechtigt.
  4. GGT ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Vorankündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise auf einen Dritten zu übertragen, der anstelle von GGT in sämtliche Rechte und Pflichten eintritt. Der Kunde kann sich diesfalls innert eines Monats nach Zugang der Vorankündigung ohne Begründung durch Kündigung vom Vertrag lösen.

23Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Diese AGB und die Vertragsverhältnisse zwischen GGT und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPRG sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen eine unwirksame Bestimmung einvernehmlich durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Dasselbe gilt bei Regelungslücken.
  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist 7302 Landquart (Schweiz). Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
  4. Gegenüber Kunden, die nicht Konsumentinnen oder Konsumenten sind, verjähren Ansprüche aus Leistungen, die nicht ein Bauwerk betreffen, innert zwölf Monaten ab Ablieferung; bei Dauerschuldverhältnissen innert zwölf Monaten ab Ende des betreffenden Abrechnungszeitraums nach Ziffer 2.11. Für Bauwerke sowie gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten gelten die gesetzlichen Fristen.
Fassung Diese AGB gelten ab dem 27. Juli 2026 und ersetzen die Fassung vom 28. Juni 2024. Giovanoli Gebäudetechnik GmbH, Sonnmattstrasse 7, 7302 Landquart.